Freiwillige Feuerwehr Niederwürschnitz

Rauchmelder


Rauchmelder - Lebensretter in der Wohnung


In Sachsen gilt seit dem 01.01.2016 die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten.

Für Bestandsbauten, bzw. Altbauten besteht seit dem 01.06.2022 eine Rauchmelderpflicht. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023.

Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst.

Nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO) §47 abs. 4, müssen in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen Rauchmelder installiert werden.


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Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Sachsen?

 

  • für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2016
  • für Bestandsbauten, bzw. Altbauten seit 01.06.2022 (Übergangsfrist bis 31.12.2023)

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Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?


  • In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Solche Aufenthaltsräume sind Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

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Wer muss Rauchmelder installieren?

 

Eigentümer (bei selbst genutztem und vermietetem Wohnraum)

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Rauchmelder richtig anbringen: Wo und in welchen Räumen?


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Wer ist verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?

 

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!
  •  Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer


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